Energiepreisbremsen für Privat- und Kleingewerbekunden
Energiepreisbremsen für Privat- und Kleingewerbekunden
Die Bundesregierung hat ein umfangreiches aus Mitteln des Bundes finanziertes Maßnahmenpaket geschnürt, um die Energiekosten bezahlbar zu halten und zugleich die Versorgung in Deutschland zu sichern. Kern dieses Maßnahmenpakets sind Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme. Die Preisbremsen gelten ab März 2023 rückwirkend für die Monate Februar und Januar und sind zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen.
Als Kundin und Kunde des e-werk Sachsenwald brauchen Sie sich um nichts zu kümmern. Wir werden die Preisbremsen bei Ihren neuen Abschlägen berücksichtigen und Sie rechtzeitig mit einem Schreiben darüber informieren, wie sich diese Entlastungen für sie konkret auswirken.
Wann und wie die Energiepreisbremse bei Ihnen ankommt, vermittelt der Erklärfilm.
Einfach erklärt, funktionieren die Preisbremsen wie folgt: Für 80 Prozent Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs übernimmt der Staat den Teil des Arbeitspreises, der über einem definierten Referenzpreis liegt. Für jede darüber hinaus verbrauchte Kilowattstunde (kWh) muss der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis bezahlt werden. Für Haushaltskunden sowie kleinere Unternehmen beträgt der Referenzpreis:
- für Gas 12 Cent pro Kilowattstunde,
- für Strom 40 Cent pro Kilowattstunde.
Die Preisbremsen sollen die stark angestiegenen Energiepreise abfedern. Allerdings liegen die Energiepreise trotzdem deutlich über den Preisen der letzten Jahre. Daher bleibt Energiesparen das Gebot der Stunde. Sparen lohnt sich mehr denn je, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs staatlich unterstützt wird. Sie erhalten nur für 80% Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs den vergünstigten Preis. Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde zahlen Sie den Vertragspreis. Hier finden Sie Tipps zum Energiesparen.
FAQ
Kostenentlastung für Gaskunden - Soforthilfe Dezember
Mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) werden die vorgeschlagenen Entlastungen für Verbraucherinnen und Verbraucher umgesetzt. Dafür stellt der Bund die finanziellen Mittel bereit. Haushaltskunden sowie Verbraucher mit einem Standardlastprofil bekommen die Soforthilfe Dezember automatisch. Bestimmte Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) haben ebenfalls Anspruch auf die Soforthilfe und müssen diesen ihrem Energieversorger mitteilen, um zu profitieren. Zugelassene Krankenhäuser haben keinen Anspruch. Sie sollen separat entlastet werden. Ebenso wenig gilt die Soforthilfe für Kunden, die Erdgas zur kommerziellen Strom- und Wärmeerzeugung nutzen.
Im Folgenden erfahren Sie, was die Soforthilfe Dezember für Sie bedeutet, wie sie berechnet wird und wie die Entlastung bei Ihnen ankommt. Das Wichtigste für Sie vorab:
Alle Privatkundinnen und -kunden vom e-werk sowie alle Gewerbekunden mit Standardlastprofil brauchen nichts zu tun – wir sorgen dafür, dass die Soforthilfe im Sinne des Gesetzes bei Ihnen ankommt.