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9. Mai 2017 - Unerlaubte Telefonwerbung belästigt Bürgerinnen und Bürger

(vom 09.05.2017)

Die Verbraucher müssen vor dem Anruf ausdrücklich eingewilligt haben, dass sie Werbeanrufe erhalten wollen.

"Das nervt", so die Aussage einer Kundin, die sich heute Vormittag bei uns gemeldet hat. Sie berichtet schon wieder einen Anruf von einem x-beliebigen Stromanbieter bekommen zu haben. Fast täglich erreichen uns Hinweise über lästige Telefonate.

Dabei sind sogenannte Werbeanrufe nur dann erlabut, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher vor einem solchen Anruf auch ausdrücklich dazu eingewilligt haben. Das hat der Gesetzgeber im "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb" klargestellt, ansonsten handelt es sich um einen unerlaubten Werbeanruf (Cold Calls).

Mit Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken am 9. Oktober 2013 wurden die gesetzlichen Regelungen verschärft und empfindliche Geldbußen erwartet diejenigen, die sich darüber hinweg setzen.

Die Einwilligung zur Telefonwerbung muss bereits vor dem Anruf vorliegen. Das Einholen der Zustimmung zu Beginn des Telefonats ist unzulässig.
Auch die Rufnummernunterdrückung bei Werbeanrufen ist verboten und stellt ebenso eine Ordnungswidrigkeit dar, die durch die Bundesnetzagentur verfolgt wird. Dass der Anrufer bei einem Werbeanruf nicht die Anzeige der Rufnummer unterdrücken darf, ist in § 102 Absatz 2 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) geregelt.

Sie fühlen sich durch Werbeanrufe belästigt, dann nutzen Sie die Chance und reichen Sie eine Beschwerde bei der Bundesneztagentur ein. Achten Sie bei Cold Calls einfach darauf, was beworben wird und notieren Sie sich vor allem die Telefonnummer des Anrufers. Weitere Informationen hält auch das Bundesministerium für Justiz für Sie bereit.

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