FAQ Erdas
Häufige Fragen
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen im Bereich Erdgas.
Was ist das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG)?
Die energetischen Vorgaben an Gebäude sind im Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) festgelegt. Das Gesetz hat die Energieeinsparverordnung (EnEV), sowie das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) abgelöst und deren Inhalte zu einer Vorschrift verbunden.
Das GEG gilt seit 1. November 2020 und wurde 2023 novelliert. Es gilt für alle Gebäude, die beheizt oder klimatisiert werden. Seine Vorgaben beziehen sich vorwiegend auf die Heizungstechnik und den Wärmedämmstandard des Gebäudes. Ein Neubau darf dann höchstens 55 Prozent der Primärenergie eines Referenzwerts verbrauchen, der für jedes Gebäude individuell ausgerechnet wird. Zuvor betrug diese Anforderung 75 Prozent. Die Kriterien für die bauliche Hülle, also die energetische Qualität von Dämmung und Fenstern, wurden für Neubauten im Jahr 2020 gelockert und bleiben ab 2023 unverändert.
Um den Energiehaushalt des Gebäudes zu ermitteln, werden neben der Raumheizung und -kühlung auch die Warmwassererzeugung, der Betrieb von Lüftungsanlagen sowie der Strom berücksichtigt, den diese Geräte im Betrieb benötigen (z. B. Heizungspumpen, Heizkessel, Regler). Zusätzlich muss ein Gebäude bestimmte Vorgaben zum Luftaustausch und zur Minimierung von Wärmebrücken erfüllen. Letzteres sind Gebäudeecken oder Stellen, die weniger gut gedämmt sind.
Um den Klimaschutz zu stärken, leitete Deutschland mit dem Gesetz für Erneuerbares Heizen (GEG) die Energiewende ein. Erfahren Sie hier mehr, welche Regeln ab dem 1. Januar 2024 gelten und wie Sie beim Heizen umsteigen können.
Wie geht es mit meiner Gasheizung weiter?
Mit Hilfe des Thüga Digitalkompasses zum GEG ermitteln Sie einfach mit einigen Klicks, wie es mit Ihrer Heizung weitergeht.
Warum führt das e-werk SachsenwaldGas natur 15+ ein?
Das Energiewende- und Klimaschutzgesetz in Schleswig-Holstein sieht seit Juli 2022 vor, dass beim Heizungstausch ein Mindestanteil von 15 % des Wärmeenergiebedarfs aus Erneuerbaren Energien gedeckt werden muss. Das können z. B. Solarthermie, Pelletheizungen oder eine Wärmepumpe sein. Alternativ kann die Gasheizung auch mit mindestens 15 % erneuerbarem Brennstoff betrieben werden. Die Pflicht gilt ab Juli 2022 für alle privaten Bestandsgebäude, die vor dem 1. Januar 2009 gebaut wurden.
Ziel ist es, die Treibhausgasemissionen im Land zu senken. Mit SachsenwaldGas natur 15+ werden die Voraussetzungen zum aktuellen Gesetz erfüllt.
Wie beschafft das e-werk Energie?
Das e-werk beschafft die benötigte Energie für seine Kundinnen und Kunden am Terminmarkt in Teilmengen und über mehrere Jahre verteilt. Diese umsichtige und konservative Vorgehensweise schützt unsere Kundinnen und Kunden vor starken Preissprüngen.
Durch den Kauf am sogenannten Terminmarkt (Langfristhandel) bestimmen diese Einkaufspreise die aktuelle Preisstellung. Am Spotmarkt werden nur sehr geringe Anteile an den für die Versorgung der Allgemeinheit erforderlichen Energiemengen gehandelt. Insbesondere kann dort nur die Energie für den Liefertag oder ein Tag in die Zukunft gehandelt werden. Der weit überwiegende Anteil wird im Voraus für einen zukünftigen Lieferzeitraum langfristig eingekauft. Diese Einkaufsstrategie am Terminmarkt wird von den meisten Energielieferanten gewählt, um das Risiko kurzfristig stark schwankender Börsenpreise zu minimieren.
Der Staat zahlt den "Dezember-Abschlag"- was heißt das genau?
Nein. Es werden nicht die Kosten für den tatsächlichen Gasverbrauch im Dezember erstattet. Der staatliche Einmalzuschuss ermittelt sich nach dem Abschlag zu Grunde gelegten Verbrauch für den Monat September, welcher mit dem Verkaufspreis des Dezembers errechnet wird. In der Jahresrechnung wird dann der ausgesetzte Abschlag aus dem Dezember mit dem staatlichen Einmalzuschuss verrechnet.
Dadurch soll der Fehlanreiz vermieden werden, die Heizung im Winter bewusst aufzudrehen, um höhere staatliche Hilfen zu bekommen. Das e-werk empfiehlt seinen Kundinnen und Kunden unbedingt, weiterhin auf Ihren Energieverbrauch zu achten. Zum einen um das Haushaltsbudget zu schonen. Zum anderen aus Gründen der Versorgungssicherheit: Energiesparen bleibt das Gebot der Stunde – jede eingesparte Kilowattstunde zählt, damit wir gemeinsam sicher durch den Winter kommen.
Benötigen Sie Rat und Tat bei Zahlungsschwierigkeiten?
Nutzen Sie eine der folgenden Möglichkeiten und holen sich Rat bei einer der unentgeltlichen Beratungsstellen:
AWO Schuldnerberatung, Berlinder Ring 12 in 23843 Bad Oldesloe, Telefon: 04531 38 02
Schuldnerberatung im Gemeinschaftszentrum Sönke-Nissen-Park Stiftung, Möllner Landsstr. 53 in 21509 Glinde, Telefon: 040 71 00 04 0
Schuldnerberatung der Diakonie Geesthacht, Neuer Krug 4 in 21502 Geesthacht, Telefon: 04152 72 97 7
Was verbirgt sich hinter der EnSikuMaV?
Hinter der Abkürzung EnSikuMaV verbirgt sich die "Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung), die vom 1. September 2022 bis zum 28. Februar 2023 gilt. Damit gibt der Gesetzgeber Maßnahmen zum Energiesparen im Gebäudebereich über die Wintermonate vor. Auch möchte der Gesetzgeber erreichen, dass vor allem die Haushalte rechtzeitig über das Ausmaß der Gaspreissteigerungen informiert werden. Nutzen Sie unseren Gassparrechner, um Ihr mögliches Sparpotential zu ermitteln.
Wann und wie wirkt sich die Absenkung der Mehrwertsteuer auf den Erdgaspreis aus?
Vor dem Hintergrund der zunehmenden Kostenbelastung der Gaskunden in Deutschland begrüßt das e-werk die von der Bundesregierung angekündigte Umsatzsteuersenkung von 19% auf 7% zwischen dem 1.10.2022 und dem 31.03.2024. Der gesenkte Mehrwertsteuersatz wird für alle Kundinnen und Kunden des e-werks automatisch in den Rechnungen berücksichtigt.
Zu welchen Belastungen führt die Gasspeicherumlage nach § 35e EnWG?
- Um genügend Gas für den Winter vorrätig zu haben, werden aktuell die deutschen Erdgasspeicher mit Hochdruck gefüllt. Die Kosten für die Befüllung der Speicher werden auf alle Gaskunden umgelegt. Dafür wird die neue Gasspeicherumlage nach § 35e EnWG zum 1. Oktober 2022 eingeführt.
- Die Höhe der staatlichen Umlage wurde Mitte August bekanntgegeben und liegt bei 0,059 ct/kWh.
Warum ist Erdgas umweltschonend?
Erdgas hat die beste Klimablianz aller fossilen Energieträger. Im Vergelich zu anderen fossilen Brennstoffen entsteht bei seiner Verbrennung deutlich weniger Kohlenstoffdioxid (CO2). Außerdem enthält Erdgas fast keine Schadstoffe und es verbrennt nahezu feinstaub- und rußfrei.
Ist Erdgas sicher?
Alle gastechnischen Teile und Geräte unterliegen strengsten Sicherheitsvorschriften durch behörtdliche Vorgaben und technische Regelwerke. Deshalb sind Gasgeräte und Gssteckdosen ausgesprochen bedienungssicher. Hochentwickelte Sicherheitstechnik wie Gas-Absperreinrichtungen und Gas-Strömungswächter macht das Verwenden von Erdgas einfach und sicher.
Wie riecht Erdgas?
Von Natur aus ist Erdgas geruchlos. Damit man es riechen kann, wird ihm ein Duftstoff beigemischt und bekommt einen unverwechselbaren, duchdringenden Warngeruch. Die Odorierung lässt kleinste Gasmengen sofort bemerken. Geruchsproben hält das e-werk für seine Kunden bereit.
Wie wird meine Gasverbrauch ermittelt?
Der Gasverbrauch (m3) wird mit einem geeichten Gaszähler gemessen und über das Zählwerkd des Gaszählers ermittelt. Der Gasverbrauch ergibt sich aus der Differenz der Zählerstände zwischen Beginn und Ender der Abrechnungszeit, in der Regel zwölf Monate.
Der Betriebszustand des Gases im Zähler variiert je nach Druck und Termperatur. Die Abrechnung erfolgt jedoch auf der Grundlage des Normzustands. Daher muss der Betriebszustand auf den Normzustand umgerechnet werden. Dieses erfolgt über die Zustandszahl, die kundenspezifisch ermittelt wird.
Der Brennwert beschreibt den Energiegehalt, der in einem Kubikmeter (m3) enthalten ist. Er wird kontinuierlich mit geeichten Messgeräten an repräsentativen Stellen ermittelt.
Mulitpliziert man nun den Gasverbrauch, die Zustandszahl und den Abrechnungsbrennwert miteinander, ergibt sich die verbrauchte thermische Energie. Sie wird in Kilowattstunden (kWh) angegeben und zur Abrechnung herangezogen.
Was tun bei Gasgeruch?
- Ruhe bewahren!
- Gashahn zudrehen!
- Kein Telefon benutzen, keinen Schalter betätigen, keine Funken und Flammen verursachen!
- Fenster und Türen öffenen!
- Mitbewohner warnen und raus aus dem Haus!
- Bereitschaftsdienst des e-werks außerhalb der Räume anrufen: 0800 72 73 73 7
FAQ zum CO2-Kostenaufteilungsgesetz
Häufige Fragen
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Thema CO2-Kostenaufteilungsgesetz
Warum wurde das CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) erlassen und wozu dient es?
Um den CO2-Ausstoß zu reduzieren, wurde 2021 der CO2-Preis für nicht-erneuerbare Energieträger eingeführt. Durch ihn wird unter anderem das Heizen mit fossilen Brennstoffen teurer. In Mietverhältnissen wurden bisher so entstandene Mehrkosten gänzlich auf die Mieter umgelegt. Mit dem neuen Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (kurz: CO2KostAufG) werden Vermieter nun ebenfalls an den CO2-Kosten beteiligt.
Da Mieter keinen Einfluss auf den energetischen Zustand ihres Wohngebäudes haben, wird der vom Vermieter zu tragende Anteil der Kosten größer, je schlechter dieser Zustand ist. Hierbei gilt ein Stufenmodell, das die prozentuale Aufteilung der Kosten vorgibt. Der energetische Zustand des Gebäudes wird dabei über den CO2-Ausstoß durch das Heizen bewertet, den das Gebäude oder die Wohnung pro Quadratmeter aufweist.
Ab wann und für wen gilt das CO2KostAufG?
Die Aufteilung der CO2-Kosten nach dem CO2KostAufG gilt ab dem 01.01.2023 für Mietverhältnisse, in denen CO2-Kosten für das Heizen anfallen. In der Regel betrifft dies Öl- und Gasheizungen sowie Fernwärmeanschlüsse. Alle Betriebskosten-Abrechnungszeiträume, die am oder nach dem 01.01.2023 begonnen haben, sind vom Gesetz erfasst.
Von der Regelung zur Aufteilung der CO2-Kosten ausgeschlossen sind:
- Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine durch den Vermieter selbst bewohnt wird
- Ausnahmefälle aus § 11 der Heizkostenverordnung ausgenommen, wenn keine abweichende Regelung zur Heizkostenabrechnung geschlossen wurde
- Fernwärmeanschlüssen, die nach dem 01.01.2023 errichtet wurden sowie
- Gebäude, bei denen eine energetische Sanierung aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorgaben, beispielsweise bei Denkmalschutz, nicht möglich ist.
In diesen Fällen tragen Mieter die CO2-Kosten weiterhin vollständig.
Wer teilt die CO2-Kosten auf?
Wer für die Aufteilung der CO2-Kosten zuständig ist, bestimmt die Abrechnungssituation. Wird die Wohneinheit über eine Zentralheizung versorgt und werden die Heizkosten durch den Vermieter abgerechnet, muss dieser das Gebäude nach dem Stufenmodell (vergleiche auch Frage 5) einordnen und seinen Mietern die jeweils auf sie entfallenden Anteile der CO2-Kosten in Rechnung stellen.
Bezieht der Mieter den Brennstoff oder die Wärme selbst, beispielsweise im Fall einer Gasetagenheizung, muss dieser seine Wohneinheit nach dem Stufenmodell einordnen und die CO2-Kosten aufteilen. Den auf den Vermieter entfallenden Anteil kann sich der Mieter innerhalb von 12 Monaten von ihm erstatten lassen. Auch eine Verrechnung des Kostenanteils mit der nächsten Betriebskostenabrechnung ist möglich.
Eine Unterstützung bei der Einstufung und der Kostenaufteilung liefert das Online-Tool der Bundesregierung.
Wie komme ich von einem brennwert- auf einen heizwertbezogenen Verbrauch?
In Ihrer aktuellen Jahresrechnung Erdgas haben die nach §3 CO2KostAufG geforderten Informationen ausgewiesen, die für die Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Mietenden und Vermietenden benötigt werden.
Um den europäischen Vorschriften zu entsprechen, fordert der Gesetzgeber das Weiterrechnen mit dem Heizwert, dem reinen Energiegehalt hier von Erdgas. Da der in Ihrer Jahresrechnung aufgeführte Verbrauch üblicherweise brennwertbezogen ist, erhalten Sie nachfolgend noch die heizwertbezogenen Daten. Beide Rechnungen kommen zum selben Ergebnis, Rundungsdifferenzen ausgenommen.
Ihr heizwertbezogener Jahresverbrauch ergibt sich aus Ihrem in der Rechnung ausgewiesenen Jahresverbrauch (brennwertbezogen) multipliziert mit dem Faktor 0,903 kWh.
Hier eine Beispielrechnung:
10.000 kWh x 0,903 = 9.030 kWh* = heizwertbezogener Energiegehalt der gelieferten Gasmenge
Auf Basis Ihres heizwertbezogenen Verbrauchs 9.030 kWh und dem entsprechenden heizwertbezogenen Emissionsfaktor Erdgas** von 0,20088 kg CO2/kWh ergeben sich gerundet 1.814 kg CO2-Emissionen. Bei einem Preis von 30 EUR/t CO2*** sind 54,42 Euro netto und 58,23 Euro brutto (inkl 7 %) für das Jahr 2023 im Rechnungsbetrag enthalten.
* Heizwertbezogener Energiegehalt der gelieferten Gasmenge
** gemäß Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 - EBeV 2030 Anlage 2, Teil 4
*** Preis für CO2-Emissionszertifikate gemäß Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) § 10 Abs. 2
Wie wird das Gebäude eingestuft?
Ein Stufenmodell gibt die vom energetischen Zustand des Gebäudes abhängige prozentuale Aufteilung der CO2-Kosten an. Dieser Zustand wird dabei über den CO2-Ausstoß durch das Heizen bewertet, den das Gebäude oder die Wohnung pro Quadratmeter aufweist, siehe unten. Wie viel CO2 dabei angefallen ist, wird auf Ihrer Jahresrechnung für 2023 ausgewiesen.
Eine Unterstützung bei der Einstufung und der Kostenaufteilung liefert das Online-Tool der Bundesregierung.
Im nächsten Schritt müssen die anfallenden CO2-Kosten, die auf den Abrechnungen ebenfalls ausgewiesen werden, nach der Vorgabe des Stufenmodells prozentual auf Mieter und Vermieter verteilt werden.
Wer nimmt die CO2-Kostenaufteilung vor?
Laut Gesetz sind je nach Versorgungssituation Vermieter oder Mieter dazu verpflichtet, die Aufteilung vorzunehmen. Ihr e-werk als Gasversorger ist dazu verpflichtet, die für die Aufteilung notwendigen Daten auf den Rechnungen zu liefern.
Muss das Gebäude jedes Jahr neu eingestuft werden?
Ja, da der jeweilige Verbrauch des Jahres die Einstufung beeinflussen kann. Die Einstufung muss mit jeder Heizkostenabrechnung neu vorgenommen werden.
Kann es im Falle von Etagenheizungen sein, dass im gleichen Gebäude Wohnungen innerhalb des Stufenmodells unterschiedlich eingestuft werden?
Ja, da die Einstufung abhängig von der Größe der Wohnung ist. Da sie außerdem durch den Jahresverbrauch und damit auch durch das individuelle Heizverhalten beeinflusst wird, können auch ähnliche Wohneinheiten im selben Gebäude unterschiedlich eingestuft werden.
Wo finde ich die Daten zu den CO2-Emissionen und den CO2-Kosten?
Die benötigten Informationen finden Sie auf Ihrer Jahresabrechnung Gas für 2023.
Zu beachten ist hierbei, dass das CO2KostAufG spezifische Angaben zur Form der auszuweisenden Informationen macht (beispielsweise die heizwertbezogene Ausweisung des Verbrauchs). Diese sollte für die Aufteilung genutzt werden.
Warum weichen die Informationen für die CO2-Kostenaufteilung von den sonstigen Daten der Abrechnung ab?
Das CO2KostAufG beinhaltet sehr spezifische Vorgaben, in welcher Form die für die CO2-Kostenaufteilung notwendigen Daten auf den Abrechnungen angegeben werden müssen. Hintergrund ist hierbei eine Vereinheitlichung mit dem Europäischen Emissionserfassungssystem. Diese Vorgaben weichen in der Regel von den für die Abrechnung zugrundeliegenden Bezugswerten ab. Da sich die Berechnungssystematiken zum Teil unterscheiden, können hier Differenzen auftreten.
Wichtig ist, dass für die CO2-Kostenaufteilung die eigens hierfür ausgewiesenen Daten genutzt werden.
Welche Fristen gelten bei der CO2-Kostenaufteilung?
Im Falle eines zentral versorgten Gebäudes muss der Vermieter die CO2-Kostenaufteilung im Rahmen der jeweiligen Heizkostenabrechnung vornehmen und den vom Mieter zu tragenden Anteil mit der auf den Abrechnungszeitraum folgenden Heizkostenabrechnung abrechnen.
Bei der Versorgung mit einer Etagenheizung muss der Mieter innerhalb von 12 Monaten nach Zugang seiner Gasrechnung die Aufteilung vornehmen und seine Erstattungsansprüche gegenüber dem Vermieter geltend machen.
Was ist mit der Bereitstellung von Warmwasser?
Wird Warmwasser mit über die fossil betriebene Heizungsanlage bereitgestellt, fallen auch hier CO2-Kosten an, die mit den CO2-Kosten für das Heizen aufgeteilt werden.
Bei einer dezentralen Warmwasserbereitung über elektrische Durchlauferhitzer fallen keine CO2-Kosten an.
Fallen auch für einen Gasherd CO2-Kosten an, die aufgeteilt werden können?
Nein, CO2-Kosten für fossile Brennstoffe, die für andere Zwecke als zum Heizen oder zur Warmwasserbereitung eingesetzt werden, werden nicht aufgeteilt. Die Differenzierung kann je nach Einsatzzweck schwierig sein. Nutzt der Mieter einen Gasherd, verringert sich sein Erstattungsanspruch daher gegenüber dem Vermieter pauschal um 5 %.
Fallen auch CO2-Kosten an, wenn Wärmepumpen oder andere elektrische Heizungen genutzt werden?
Vom CO2KostAufG erfasste CO2-Kosten entstehen ausschließlich dann, wenn fossile Energieträger, die im Brennstoffemissisonshandelsgesetz (BEHG) genannt werden, direkt in der Heizung eingesetzt werden. Strombasierte Wärmeerzeugung fällt nicht unter das CO2KostAufG. Folglich werden bei elektrischen Heizungen keine CO2-Kosten zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt.
Welche Ausnahmeregelungen gibt es?
Von der Regelung zur Aufteilung der CO2-Kosten ausgeschlossen sind:
- Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine durch den Vermieter selbst bewohnt wird,
- Ausnahmefälle aus § 11 der Heizkostenverordnung ausgenommen, wenn keine abweichende Regelung zur Heizkostenabrechnung geschlossen wurde,
- Fernwärmeanschlüssen, die nach dem 01.01.2023 errichtet wurden sowie
- Gebäude, bei denen eine energetische Sanierung aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorgaben, beispielsweise bei Denkmalschutz, nicht möglich ist.
In diesen Fällen tragen Mieter die CO2-Kosten weiterhin vollständig.
Jetzt Prämie sichern!
e-werk Freundschaftswerbung macht doppelt Spaß. Sie empfehlen uns weiter und eine Prämie wartet auf Sie.